Satzung der nichtrechtsfähigen
Stiftung SOPHI PARK
Gründungsdatum: 13.03.2013
§ 1 Name, Rechtsform
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Stiftungsvermögen
§ 5 Aufgaben der Trägerstiftung
§ 6 Stiftungsorgan
§ 7 Präsidium
§ 8 Aufgaben des Präsidiums
§ 9 Verwaltung des Stiftungsvermögens
§ 10 Geschäftsjahr
§ 11 Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung
§ 12 Vermögensanfall
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen
STIFTUNG SOPHI PARK
- nachstehend Stiftung genannt -.
2. Die Stiftung ist eine nichtrechtsfähige Stiftung. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der
Stiftung für die Region – Sparkasse Pforzheim Calw
- nachstehend Trägerstiftung genannt –
und wird von dieser treuhänderisch zugunsten des Stifters verwaltet.
3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Pforzheim.
§ 2 Stiftungszweck
1. Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung von Jugendlichen und Erwachsenen in Philosophie, Kunst und Kultur, insbesondere, um an die Werte der westlichen Welt mit ihrer freiheitlich rechtsstaatlichen und humanistisch orientierten Weltanschauung zu erinnern. Als Fundament für eine europäische Identität.
2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Errichtung und Betreibung von SOPHI PARKs.
b) Förderung von kulturellen Projekten, die im Einklang mit dem SOPHI PARK stehen.
c) Durchführung von Seminaren, Bildungsveranstaltungen und Medienevents.
d) Entwicklung von innovativen Spielgeräten im Freien, die nach dem Prinzip „schauen und staunen“ den Umgang mit naturwissenschaftlichen Phänomenen spielerisch aufzeigen.
e) Entwicklung von Büchern, Filmen, Multi-Media-Projekten, die den SOPHI PARK und seine Ideen unterstützen und weitertragen. Mit dem Schwerpunktthema: Kommunikation und Philosophie im Wandel der Zeit.
f) Förderung von neuen Ideen, die von Schülern und Studenten für den SOPHI PARK eingebracht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4 Stiftungsvermögen
1. Die Stiftung wird mit einem Vermögen von 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) in bar ausgestattet.
2. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen unbegrenzt erhöht werden, wenn der Zuwendende die Zuführung zum Stiftungsvermögen bestimmt hat. Eine Zustiftung in Form von Immobilien und Sachwerten bedarf der Zustimmung der Trägerstiftung.
3. Zuwendungen in Form von Spenden dienen ausschließlich und unmittelbar zeitnah den unter § 2 genannten Stiftungszwecken.
§ 5 Aufgaben der Trägerstiftung
1. Die Trägerstiftung hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte zu führen, insbesondere die Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks durchzuführen. Sie vertritt die Stiftung nach außen, verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen, der Satzung und den Beschlüssen des Präsidiums. Die Trägerstiftung kann Dritte mit einzelnen oder mehreren Tätigkeiten im Rahmen der Stiftungsverwaltung beauftragen.
2. Bei ihrer Tätigkeit hat die Trägerstiftung darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.
3. Die Trägerstiftung hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen.
4. Auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat die Trägerstiftung nach ihrer Wahl eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht oder einen Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen.
5. Die Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht oder der Jahresabschluss sind mit einem etwaigen Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dem Präsidium vorzulegen.
6. Die Trägerstiftung hat die Empfänger von Zuwendungen zu verpflichten, der Stiftung den aktuellen Gemeinnützigkeitsnachweis vorzulegen.
§ 6 Stiftungsorgan
1. Organ der Stiftung ist das Präsidium.
2. Die Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder kann eine in ihrer Höhe angemessene Entschädigung (Pauschale) vorgesehen werden.
§ 7 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus drei Mitgliedern.
2. Geborene Mitglieder sind die Stifter oder eine jeweils von diesen benannte Person, sowie ein Vertreter des Treuhänders.
3. Mitglieder des Präsidiums können weitere Mitglieder bestellen. Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
4. Dem Präsidium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenzen und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
§ 8 Aufgaben des Präsidiums
1. Das Präsidium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen wird.
2. Beschlüsse des Präsidiums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Die Einberufung des Präsidiums erfolgt durch schriftliche Einladung seiner Mitglieder durch den Vorsitzenden des Präsidiums oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. In jedem Geschäftsjahr muss das Präsidium mindestens einmal einberufen werden.
3. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
4. Das Präsidium bestimmt einen Vorsitzenden.
5. Das Präsidium hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben sind. Sie sind allen Mitgliedern des Präsidiums zur Kenntnis zu bringen.
6. Wenn kein Mitglied des Präsidiums widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren, der Umfrage per E-Mail oder der telefonischen Umfrage gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
7. Für folgende Maßnahmen ist die Zustimmung aller Mitglieder des Präsidiums erforderlich:
• Satzungs- und Zweckänderungen (§ 11);
• Auflösung der Stiftung (§ 11).
8. Das Präsidium behält sich vor, ein Kuratorium zu gründen, dessen Aufgabe es sein soll, den Stiftungszweck im Allgemeinen zu fördern und die Präsidiumsmitglieder bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch das Präsidium einstimmig ernannt.
§ 9 Verwaltung des Stiftungsvermögens
1. Das Stiftungsvermögen ist nach Maßgabe dieser Satzung von der Trägerstiftung getrennt von anderem Vermögen zu verwalten. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Wert zu erhalten. Es darf umgeschichtet werden. Die Trägerstiftung kann die Verwaltung eines Teils oder des gesamten Stiftungsvermögens auf die Sparkasse Pforzheim Calw übertragen.
2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Spenden sind – vorbehaltlich Absatz 3 - zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
3. Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung
• Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie sonstige zeitnah zu verwendende Mittel einer freien Rücklage zuzuführen;
• zeitnah zu verwendende Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen,
soweit und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Stiftungszwecke nachhaltig erfüllen zu können. Dies gilt insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Vorhaben.
4. Die Kosten für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und weitere nachgewiesene Aufwendungen werden der Stiftung belastet.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 11 Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung
1. Das Präsidium ist berechtigt, die Stiftungssatzung einschließlich des Stiftungszwecks zu ändern, soweit dadurch die Steuerfreiheit der Stiftung nicht gefährdet wird. Satzungsänderungen dürfen dem Stifterwillen nicht widersprechen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Trägerstiftung. Zu Lebzeiten der Stifter bedarf die Änderung der Stiftungssatzung auch dessen Zustimmung.
2. Die Trägerstiftung hat das Recht, die Stiftung aufzulösen, wenn eine dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bis zum 31.12.2013 das Stiftungsvermögen (§ 4) nicht einen Mindestbetrag von 25.000 Euro erreicht hat. Das Präsidium muss der Auflösung der Stiftung zustimmen. Zu Lebzeiten der Stifter bedarf die Auflösung der Stiftung auch dessen Zustimmung.
3. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung der Stiftung sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefasst werden, wenn die zuständige Finanzbehörde vorher bestätigt hat, dass durch die Satzungsänderungen die Steuerfreiheit der Stiftung nicht berührt wird.
§ 12 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bad Liebenzell, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.